Skip to content

Beratung im Erbrecht

Im Erbrecht gibt es eine Vielzahl von Problembereichen, die eine Beratung erforderliche machen.

1. Beratung des ErblassersJustizia - Erbrechtsanwalt Würzburg

Wenn Sie ein Testament errichten möchten, Ihren letzten Willen bekunden wollen, so gibt es dafür mehrere Möglichkeiten vom privat schriftlichen Testament bis hin zum notariellen Erbvertrag. Was für Sie der geeignete Weg ist, kann im Rahmen einer Beratung herausgefunden werden. Zuvor sind aber Ihre Ziele zu klären, also was Sie idealerweise regeln wollen und sollten. Der Inhalt ist das wichtigste – dazu passend läßt sich dann die Form finden.

2. Beratung des Erben

Wenn Sie Erbe geworden sind, kommen in der Regel eine Reihe von Rechten und Pflichten auf Sie zu. Hier ist es wichtig, zu wissen, was zu tun ist. Auch kann es sein, daß Sie „Miterbe“ in einer Erbengemeinschaft sind, was die Verwaltung und Auseinandersetzung unter Umständen schwierig macht. Auch hier kann geeignete Beratung helfen.
Bei einem überschuldeten Erbe muß eventuell die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen werden. Wird die Frist versäumt, gibt es aber auch noch Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung.

3. Beratung des Pflichtteilsberechtigten

Wenn Sie als sehr naher Angehöriger normalerweise gesetztlicher Erbe wären durch Testament „enterbt“ wurden, können Pflichtteilsansprüche bestehen. Diese sind manchmal voll und manchmal nur eingeschränkt durchsetzbar. Im Rahmen einer Beratung können Ihre möglichen Ansprüche und Auskunftsrechte ermittelt werden. Dann wird das weitere Vorgehen geklärt.

4. Beratung des Testamentsvollstreckers

Manchmal gibt es für den Testamentsvollstrecker nicht viel zu tun, manchmal muß dieser für die Erben sogar ein Unternehmen führen, Mietobjekte verwalten und vieles mehr. Testamentsvollstreckung kann auch zu einer erheblichen Haftung führen. Daher sollte auch ein Testamentsvollstrecker besser anwaltlich beraten sein, insbesondere wenn es um viele und komplexe Bereiche geht.

5. Beratung des Ehegatten des Erblassers

Verstirbt ein Ehegatte, kann es sein, wenn nichts geregelt ist, daß sich eine Erbengemeinschaft des Ehegatten mit den Kindern bildet. Nicht immer ist das eine gute Konstellation. Bei einem Berliner Testament kommen oft die Kinder und verlangen ihren Pflichtteil. Vielleicht kann es sich auch im Einzelfall lohnen, wenn im Falle des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinn relativ hoch ist und ein entsprechen hoher Zugewinnausgleichsanspruch besteht, von der erbrechtlichen Lösung Abstand nehmen und lieber die Erbschaft ausschlagen.
Diese Möglichkeit hat ein überlebender Ehegatte nach § 1371 Abs. 3 BGB. Es kann dann der konkrete Zugewinn ausgeglichen werden und der „kleine Pflichtteil“ geltend gemacht werden.
Welche Lösung hier gewählt werden sollte kann im Rahmen der Beratung geklärt werden.